Aktenzeichen IV 264/98
Datum 03.11.1898
Leitsatz 1. Inwieweit ist, nachdem das Gesetz vom 3. März 1897, betr. das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (G.S. S. 25), mit dem 1. April 1897 in Kraft getreten ist, der Rechtsweg wegen des Gehaltsanspruches eines solchen Lehrers zulässig, wenn derselbe sich am 1. April 1897 nicht mehr im Amte befunden hat, und auch der Anspruch sich auf die Zeit vor dem 1. April 1897 bezieht? 2. Wird die mit der Rechtskraft eines auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte lautenden Strafurteiles eingetretene Wirkung des Amtsverlustes durch ein im Wiederaufnahmeverfahren ergangenes Urteil wieder aufgehoben, wenn durch dasselbe unter Aufhebung des früheren Strafurteiles auf Freisprechung erkannt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A410281
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