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Aktenzeichen IV 262/98

Datum 20.10.1898

Leitsatz 1. Ist im preußischen Landrechte und im rheinischen Rechte der Grundsatz anerkannt, daß sich zwar die Form der Eheschließung nach den Gesetzen des Ortes richtet, an welchem die Ehe geschlossen wird, daß aber die Fähigkeit zur Eingehung der Ehe für jeden der beiden Eheschließenden nach dem Rechte seines Wohnsitzes zur Zeit der Eheschließung zu beurteilen ist? 2. In welchem Verhältnisse steht die Vorschrift des § 36 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 zu der des Art. 182 Code civil?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A4E0336

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