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Aktenzeichen II 85/98

Datum 12.07.1898

Leitsatz 1. Darf, wenn der Beklagte die Forderung des Klägers bestreitet, eventuell aber geltend macht, sie sei durch Aufrechnung getilgt, das Gericht es dahingestellt lassen, ob dem Kläger überhaupt eine Forderung zugestanden habe, und die Klage deshalb abweisen, weil die Forderung jedenfalls durch Aufrechnung getilgt sei? 2. Ist, wenn das Gericht ein derartiges Urteil erlassen hat, und dieses in Rechtskraft erwachsen ist, dadurch für die Parteien in bindender Weise festgestellt, daß dem Kläger die von ihm eingeklagte Forderung nicht zustehe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402A560362

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