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Aktenzeichen VI 314/98

Datum 16.01.1899

Leitsatz Nach welchem örtlichen Rechte ist die Formgültigkeit eines Testamentes zu beurteilen, wenn der Testator zur Zeit der Errichtung des Testamentes und zur Zeit seines Todes keinen Wohnsitz hatte? Bedeutung des Satzes: "Locus regit actum".

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B260156

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