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Aktenzeichen II 353/98

Datum 10.03.1899

Leitsatz 1. Ist die Abtretung einer Mietzinsforderung nach rheinischem Rechte dem Hypothekargläubiger gegenüber wirksam, wenn sie vor der Beschlagnahme des Grundstückes erfolgt ist, und eine Anfechtung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 nicht als gerechtfertigt erscheint? 2. Welche Befugnisse stehen gegenüber einer derartigen Abtretung dem Eigentümer des vermieteten Hauses zu, der dieses bei der Zwangsversteigerung erworben hat? 3. Welche Bedeutung hat ein dem Anfechtungsbeklagten bezüglich seiner Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zugeschobener Eid in Ansehung der Frage, ob eine solche Benachteiligungsabsicht vorliegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402B5E0387

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