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Aktenzeichen IV 164/99

Datum 23.11.1899

Leitsatz Kommt für die "anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste", welche der § 65 der preußischen Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 im Auge hat, rücksichtlich des Gemeindedienstes begrifflich nur ein Gemeindedienst innerhalb Preußens, oder auch ein solcher in einem anderen deutschen Bundesstaate in Betracht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D4F0306

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