Aktenzeichen VI 152/98
Datum 05.10.1899
Leitsatz 1. Voraussetzungen der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei. 2. Wirkung der Unterbrechung in Ansehung der während derselben zwischen den Parteien ergangenen Urteile. 3. Verzicht des Konkursverwalters auf den Einspruch gegen ein während der Unterbrechung des Verfahrens gegen den Gemeinschuldner erlassenes Versäumnisurteil. Ist der vom Konkursverwalter ohne Aufnahme des Verfahrens erklärte Verzicht dem Gemeinschuldner gegenüber wirksam und ein vom Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkurses eingelegter Einspruch daher unzulässig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402D530323
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