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Aktenzeichen VI 79/00

Datum 09.04.1900

Leitsatz Ist zur Gültigkeit der von Anwalt zu Anwalt erfolgten Zustellung einer Berufungsrücknahme-Erklärung das Vorhandensein einer förmlichen Urschrift jener Erklärung notwendig, oder genügt die Übergabe eines als beglaubigte Abschrift bezeichneten Schriftstückes?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E630357

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