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Aktenzeichen III 73/00
Datum 04.05.1900
Leitsatz Hat die zur Rechtswirksamkeit einer Beschwerdeschrift (§ 569 C.P.O. n. F.) erforderliche Unterschrift handschriftlich zu erfolgen, oder genügt eine durch ein Faksimile oder auf einem sonstigen mechanischen Wege hergestellte Unterschrift?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E6A0375
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