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Aktenzeichen III 114/00

Datum 19.06.1900

Leitsatz Kann der Gerichtsschreiber, der nach § 166 Abs. 2 C.P.O. n. F. den Berufungsschriftsatz zur Vermittelung der Zustellung erhalten und die Terminsbestimmung des Vorsitzenden auf die für den Berufungsbeklagten bestimmte Abschrift übertragen hat, die Abschrift der Terminsnote auch dann rechtswirksam beglaubigen, wenn er die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirken läßt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402E740399

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