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Aktenzeichen VII 135/00

Datum 28.09.1900

Leitsatz 1. Ist die Revision zulässig, wenn im Berufungsurteile über die Hauptsache und eine Nebenforderung entschieden ist, das Urteil aber nur wegen der Entscheidung über die Nebenforderung von mehr als 1500 M angefochten wird? 2. Wird im Enteignungsverfahren der Unternehmer durch die Hinterlegung der im Verwaltungswege festgesetzten, im Rechtswege angefochtenen Entschädigungssumme von der Verpflichtung zur Verzinsung des hinterlegten Betrages befreit?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F3F0256

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