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Aktenzeichen VI 206/00
Datum 22.10.1900
Leitsatz Findet die Bestimmung des § 168 A.L.R. I. 5 über den Ausschluß einer Forderung von Entschädigung oder Interesse auch auf den Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung Anwendung? Kann im Falle voraussichtlicher Unerzwingbarkeit der verweigerten Erfüllung, statt auf die Leistung, sofort auf das Interesse an der Leistung geklagt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746402F490297
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