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Aktenzeichen VI 443/00

Datum 11.04.1901

Leitsatz Ist der § 826 B.G.B. in dem Falle anwendbar, wenn eine Dampfschiffsgesellschaft im Konkurrenzkampf mit anderen Transportunternehmern über eine an dem Unternehmen der Gegner beteiligte Geschäftsfirma als Zwangsmittel die Ausschließung von ihren allgemeinen Frachttarifen verhängt? Ist gegenüber der Bedrohung mit einer illoyalen Schädigung eine Klage auf Unterlassung zulässig? Trifft der § 823 B.G.B. hier zu?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640301D0114

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