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Aktenzeichen IV 270/00

Datum 28.01.1901

Leitsatz 1. Gelten als Ausführungsvorschriften im Sinne des Art. IV des Gesetzes vom 21. Juni 1897, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (G.S. S. 193), auch die vor diesem Gesetze vom Staatsministerium zu den die Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten betreffenden Gesetzen erlassenen Ausführungsvorschriften, ohne daß es einer auf ihre Beibehaltung gerichteten Beschlußfassung des Staatsministeriums bedarf? 2. Gehören zu diesen Ausführungsvorschriften insbesondere auch die Bestimmungen unter B2 und D1 der "Zusammenstellung" zum Staatsministerialbeschlusse vom 13. Mai 1884 (Just.-Min.-Bl. S. 104)?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640303F0285

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