zurück

Aktenzeichen II 194/01

Datum 08.10.1901

Leitsatz Ist in der Zurverfügungstellung einer bei einem Spediteur lagernden, einem Dritten verkauften Ware an diesen Dritten und der gleichzeitig an denselben erfolgenden Übergabe eines Verfügungsscheines eine Übertragung des Herausgabeanspruches gegen den Spediteur zu finden, welche nach § 931 B.G.B. die gemäß § 929 das. zur Übertragung des Eigentums erforderliche Übergabe der beweglichen Sache zu ersetzen geeignet ist, oder enthält eine solche Zurverfügungstellung nur eine Anweisung an den Spediteur, die Sache dem Dritten auszuhändigen, welche jederzeit widerrufen werden kann? Kann, wenn der Verkäufer dem Käufer und dieser einem Dritten den Anspruch auf Herausgabe der bei dem Spediteur lagernden Ware abgetreten hat, diesem Anspruche des Dritten mit Erfolg der Einwand entgegengesetzt werden, daß der Ankäufer den Erwerb durch falsche Vorspiegelung von Kreditwürdigkeit bewirkt habe, und daß der Dritte bei diesen Machenschaften beteiligt gewesen sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031190097

Download PDF

zurück