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Aktenzeichen V 223/01

Datum 26.10.1901

Leitsatz 1. Ist der als Konkursverwalter fungierende Notar rechtlich verhindert, Vertragsanträge, welche ein Dritter der Konkursmasse macht, notariell zu beurkunden? 2. Gilt ein so beurkundetes Vertragsangebot ohne weiteres als dem Notar in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter zugegangen, oder bedarf es dazu noch einer Zustellung? 3. Kommt ein bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile gerichtlich oder notariell beurkundeter Vertrag auch dann mit der nach § 128 B.G.B. erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn in dem gemäß § 128 beurkundeten Antrage ein bestimmter Tag oder eine bestimmte Frist, bis zu welchem oder bis zu deren Ablaufe der Antragende nur gebunden sein soll, gesetzt ist, und der Antragende bis zu diesem Zeitpunkte keine Kenntnis von der formgerechten Annahmeerklärung erhält?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031210127

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