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Aktenzeichen II 230/01

Datum 01.11.1901

Leitsatz 1. Finden die Vorschriften des § 377 H.G.B. auch bei einem einseitigen Handelskaufe, namentlich dem Käufer gegenüber, der Kaufmann ist, Anwendung? 2. Was ist zur Anwendung des § 157 B.G.B. erforderlich? Ist insbesondere zur Feststellung einer Verkehrssitte der bloße Hinweis auf entsprechende handelsrechtliche Normen genügend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464031260157

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