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Aktenzeichen VI 75/01

Datum 20.06.1901

Leitsatz Haftet der Notar als Beamter -- nach Maßgabe von §§ 88 flg. A.L.R. II. 10 -- für ein Versehen bei Abfassung einer von ihm privatschriftlich entworfenen und demnächst notariell beglaubigten Urkunde dem durch das Versehen Geschädigten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640313D0269

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