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Aktenzeichen I 162/01
Datum 26.06.1901
Leitsatz Wird eine mangelhaft erhobene Klage durch Berichtigung oder Ergänzung in der mündlichen Verhandlung in Ermangelung einer rechtzeitigen Rüge seitens des Beklagten rechtswirksam? Tritt eine solche Heilung des Mangels auch dann ein, wenn der Klagantrag bei der mündlichen Verhandlung gegen einen anderen Beklagten gerichtet wird, als denjenigen, gegen den sich die durch Zustellung eines Schriftsatzes erhobene Klage richtete?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640315D0376
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