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Aktenzeichen II 219/01

Datum 25.10.1901

Leitsatz Ist für die Klage des Käufers auf Rückerstattung des für die bereits übergebene Ware gezahlten Kaufpreises, welche auf Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung gemäß §§ 119, 123 und 143 Abs. 1 B.G.B. gegründet wird, das Gericht des Wohnsitzes des Käufers, wo die Ware sich befindet, oder das Gericht des Wohnsitzes des Verkäufers, und zwar auch dann zuständig, wenn gleichzeitig auf Rückempfang der Ware geklagt wird? Ist in einem solchen Falle als streitige Verpflichtung im Sinne des § 29 C.P.O. lediglich die Verpflichtung des Verkäufers zur Rückerstattung des Kaufpreises anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640316D0421

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