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Aktenzeichen I 577/81

Datum 05.10.1881

Leitsatz Müssen im Urkundenprozeß auch diejenigen in der Klage nicht enthaltenen, erst in der mündlichen Verhandlung nach der Einlassung des Beklagten vom Kläger vorgetragenen Thatsachen, welche weder eine Änderung des Klagegrundes, noch eine Replik, sondern eine zur Begründung des Klaganspruches erforderliche Ergänzung der Klage (C.P.O. §. 240 Nr. 1) enthalten, durch Urkunden bewiesen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464005680381

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