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Aktenzeichen I 385/01
Datum 21.12.1901
Leitsatz 1. Ist der Vorschrift in § 126 Abs. 1 B.G.B. genügt, wenn bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform der bevollmächtigte Vertreter ausschließlich mit dem Namen (der Firma) des Vertretenen unterschreibt? 2. Kann zusammen mit der Wechselklage gegen die Ehefrau accessorisch der Anspruch gegen den Ehemann auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Ehefrau im Wechselprozesse geltend gemacht werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640320E0051
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