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Aktenzeichen VI 359/01
Datum 13.01.1902
Leitsatz Haftet, wer zwei unter Lebenden erworbene Handelsgeschäfte unter einer aus der Verbindung der Firmennamen dieser Geschäfte gebildeten Firma als einheitliches Geschäft fortführt, auf Grund des § 25 H.G.B. für im Betriebe des Geschäftes begründete Verbindlichkeiten der früheren Inhaber?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464032190116
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