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Aktenzeichen III 426/01

Datum 21.01.1902

Leitsatz 1. Hat das Berufungsgericht bei dem Nichterscheinen des Berufungsklägers eine Berufung, welche an sich nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist, durch Versäumnisurteil, oder durch kontradiktorisches Urteil als unzulässig zu verwerfen (§ 535 C.P.O.)? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist ein erlassenes Urteil als ein Versäumnisurteil, oder als ein kontradiktorisches Urteil anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640325E0384

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