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Aktenzeichen I 397/01

Datum 19.03.1902

Leitsatz 1. Kann die Herausgabe eines Wechsels deswegen verlangt werden, weil der Wechsel auf Grund einer nur mündlich übernommenen Bürgschaft oder zum Zwecke der Verbürgung in Wechselform gegeben worden ist? 2. Ist eine Einwilligung im Sinne des § 527 C.P.O. anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne der Änderung der Klage zu widersprechen, sich in der Berufungsverhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033180110

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