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Aktenzeichen VI 452/01

Datum 01.05.1902

Leitsatz 1. Inwieweit haftet der Gerichtsvollzieher, der bei der Zustellung einer Klage dem Gegner eine Abschrift übergeben hat, auf die die Terminsnote nicht übertragen war, für den dem Kläger erwachsenen Schaden? 2. Kann er, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, und der Gerichtsschreiber wegen fahrlässiger Verletzung einer Amtspflicht bereits rechtskräftig zum Ersatze dieses Schadens verurteilt ist, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte von dem Gerichtsschreiber nicht Ersatz erlangen kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640333F0258

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