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Aktenzeichen III 19/02

Datum 06.05.1902

Leitsatz Ist, wenn durch Vertrag die Verpflichtung zu einem Unterlassen übernommen wird, für die Klage auf Unterlassung der Zuwiderhandlung das Gericht des Ortes zuständig, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033480311

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