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Aktenzeichen VI 451/01

Datum 15.05.1902

Leitsatz Kann derjenige, der eine städtische Straße auf seine Kosten angelegt hat, von den an dieselbe angrenzenden Eigentümern, welche Gebäude an der neuen Straße errichtet haben, die Kosten der Straßenanlage auf Grund nützlicher Verwendung anteilsweise ersetzt verlangen, wenn in dem Ortsstatute der Stadt die Straßenanlieger zur Tragung der Kosten der Straßenanlagen auch für den Fall der Anlegung der Straße durch einen Unternehmer für verpflichtet erklärt sind, und die Stadt mit dem Unternehmer vereinbart hat, daß sie die betreffenden Kosten von den Anliegern einziehen und an den Unternehmer abführen solle?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640334B0322

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