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Aktenzeichen II 32/02
Datum 27.05.1902
Leitsatz 1. Wann ist ein Lieferungskauf als ein Fixgeschäft nach § 376 H.G.G. (§ 361 B.G.B.) anzusehen? 2. Bedarf es zum Eintritte der in § 326 Abs. 1 Satz 2 B.G.B. bestimmten Rechtsfolgen noch der daselbst vorgesehenen Fristbestimmung, wenn der im Verzug befindliche Teil Vertragserfüllung ernsthaft weigert, und der andere Teil daraufhin Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033510347
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