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Aktenzeichen VI 200/02

Datum 27.10.1902

Leitsatz Abgrenzung der Haftung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Schadenshandlungen ihrer Vertreter nach Maßgabe der §§ 31. 89 B.G.B. gegenüber der gemäß Art. 77 Einf.-Ges. zum B.G.B. landesgesetzlich geregelten Haftung der betreffenden Korporationen für den von ihren Beamten in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden. Wie macht sich hierbei eine landesrechtliche Beschränkung des Rechtsweges geltend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034610369

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