Aktenzeichen II 263/02
Datum 05.12.1902
Leitsatz 1. Welches Recht ist auf einen im Auslande von den Vertretern zweier in verschiedenen inländischen Rechtsgebieten domiziliierten Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag anzuwenden? 2. Was ist bei einem Rückversicherungsvertrage unter einem Irrtum über das Wesen der den Gegenstand des Vertrages bildenden Sache zu verstehen? 3. Wen trifft, wenn ein Irrtum im Sinne des Art. 1110 Code civil behauptet ist, die Beweislast? 4. Sind die Artt. 810 und 812 H.G.B. a. F. auf dem Gebiete der Binnenversicherung, namentlich bei Rückversicherungen, analog anwendbar? Oder sind Rechtssätze, welche den in diesen Artikeln enthaltenen Vorschriften entsprechen, für die erwähnten Rechtsgebiete aus der rechtlichen Natur des Versicherungsvertrages herzuleiten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035230138
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