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Aktenzeichen I 383/02

Datum 20.12.1902

Leitsatz Kann der Wechselschuldner wegen subjektiver Ungewißheit über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 B.G.B.) die Wechselsumme mit befreiender Wirkung hinterlegen? Wie sind die Voraussetzungen für eine solche Hinterlegung zu bestimmen, wenn es sich darum handelt, daß ein Vormann der indossierten Tratte behauptet, der Wechsel sei ihm gestohlen und vom Inhaber grob fahrlässig erworben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035330204

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