zurück

Aktenzeichen III 2/03

Datum 20.02.1903

Leitsatz 1. Ist, wenn in einem Rechtsstreite in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist, die Pflicht zur Kostentragung regelmäßig nur danach zu bestimmen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen wäre, nicht aber danach, welche Partei ein Verschulden in Bezug auf die Veranlassung zur Klagerhebung trifft? 2. Steht einem Kläger, dem, weil er noch vor der Zustellung der Klage befriedigt worden ist, die Kosten des Rechtsstreites durch rechtskräftiges Urteil auferlegt sind, bei einer auf das Verschulden des Beklagten in Bezug auf die Veranlassung zur Erhebung der Klage gestützten neuen Klage auf Ersatz der Kosten des früheren Rechtsstreites auf Grund jener Verurteilung in die Kosten die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640360B0037

Download PDF

zurück