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Aktenzeichen VI 449/02

Datum 23.04.1903

Leitsatz 1. Übereinstimmung des Grundes der Feststellungsklage nach § 134 Abs. 4 K.O. a. F. mit der Begründung der Anmeldung der Forderung zum Konkurse. 2. Welches örtliche Recht ist nach gemeinem Recht maßgebend für die Frage, ob der Bürge durch die Befriedigung des Gläubigers dessen Forderung gegen den Hauptschuldner erwirbt? 3. Bedeutung der von einem Dritten für Rechnung des Bürgen geleisteten Zahlung nach preußischem Landrecht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464036520311

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