zurück

Aktenzeichen V 55/03

Datum 13.05.1903

Leitsatz 1. Hat im Falle des § 1166 B.G.B. der Gläubiger zu beweisen, daß er den Schuldner von der Zwangsversteigerung unverzüglich benachrichtigt habe, oder hat der Schuldner das Gegenteil zu beweisen? 2. Beweispflicht des Schuldners, wenn der Gläubiger nur einen Teil seiner Ausfallsforderung einklagt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464036600369

Download PDF

zurück