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Aktenzeichen III 71/03

Datum 19.05.1903

Leitsatz Bestimmt sich ein zur Zeit der Geltung des preußischen Allgemeinen Landrechts über ein Landgut nur privatschriftlich abgeschlossener Pachtvertrag, nach welchem der vereinbarte jährliche Pachtzins 600 M erreicht oder übersteigt, und der eine bestimmte Dauer der Pachtzeit von mehr als einem Jahre festsetzt, wenn das Pachtverhältnis nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht für den ersten Termin gekündigt ist, für den es nach den §§ 403. 406 A.L.R. I. 21 gekündigt werden konnte, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch insoweit, als nunmehr auch die in dem Vertrage festgesetzte Dauer des Pachtverhältnisses gemäß § 581 Abs. 2 und § 566 B.G.B. als voll formgültig vereinbart anzusehen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037090036

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