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Aktenzeichen V 76/03

Datum 27.06.1903

Leitsatz 1. Gehört die Vorlegung des Briefes zur Begründung der Hypothekenklage? 2. Führt der bei Nichtvorlegung des Briefes gemäß § 1160 Abs. 1. § 1161 B.G.B. von seiten des Schuldners erhobene Widerspruch zur Abweisung der Klage, oder nur zur Verurteilung zur Zahlung gegen Vorlegung des Briefes? 3. Ist dem Kläger eine Frist zur Vorlegung des Briefes zu gewähren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037340224

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