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Aktenzeichen VI 66/03

Datum 05.10.1903

Leitsatz Ist der Rechtsanwalt, welcher im Namen seines Mandanten einen Gerichtsvollzieher mit Ausführung der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner beauftragt hat, in Ansehung des durch gesetzwidrige Vornahme der Pfändung von dem Gerichtsvollzieher dem Gläubiger verursachten Schadens als eine Person anzusehen, deren Verschulden der Beschädigte wie eigenes Verschulden im Sinne von § 254 Abs. 2 und § 278 B.G.B. zu vertreten hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037520329

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