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Aktenzeichen VI 492/03

Datum 05.11.1903

Leitsatz Gehört zu einem Kreditauftrage im Sinne von § 778 B.G.B., daß derjenige, der beauftragt wird, in eigenem Namen und für eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, den Auftrag annimmt? Findet die Formvorschrift in § 766 B.G.B. auch Anwendung, wenn sich jemand einem anderen für eine Forderung verbürgt, die für diesen aus einem Vertrage mit einem Dritten in Zukunft entstehen soll, und zur Zeit der Bürgschaftsleistung in betreff des Vertragsverhältnisses, auf das sie sich bezieht, noch keine Bindung der Personen besteht, die dabei als Gläubiger und Schuldner beteiligt sein sollen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038200130

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