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Aktenzeichen VII 497/03

Datum 06.11.1903

Leitsatz Wird die Bestätigung eines Arrestes, insbesondere wenn diese in der Berufungsinstanz in Abänderung eines den Arrest aufhebenden Urteils der ersten Instanz beantragt wird, durch inzwischen erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners auch dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner behufs Hemmung der Arrestvollziehung den im Arrestbefehle festgestellten Geldbetrag hinterlegt hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038230145

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