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Aktenzeichen I 352/03

Datum 02.01.1904

Leitsatz Seeversicherung. Anspruch des Versicherten, wenn das den Gegenstand der Versicherung bildende Schiff, nachdem es im Seesturm beschädigt worden war, entgegen den Versicherungsbedingungen nicht repariert, sondern in dem beschädigten Zustande verkauft wurde. Tragweite des § 131 Abs. 5 der Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038400249

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