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Aktenzeichen III 425/03

Datum 22.01.1904

Leitsatz 1. Kann die Bestimmung des § 75 Satzes 1 H.G.B. auch dann Anwendung finden, wenn der vertragswidrig behandelte Handlungsgehilfe den Dienst nicht sofort, sondern unter Einhaltung der Kündigungsfrist verläßt? 2. Genügt es, wenn Gründe vorliegen, welche die sofortige Dienstauflösung objektiv rechtfertigen, oder müssen diese Gründe auch subjektiv für den Dienstaustritt entscheidend gewesen sein? 3. Konkurrierendes Verschulden des Handlungsgehilfen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640385B0372

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