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Aktenzeichen I 411/03
Datum 13.02.1904
Leitsatz 1. Rechtliche Bedeutung der Verpflichtungserklärung im Konnossement. 2. Genügt in den Fällen des § 364 H.G.B. zur Begründung der sog. exceptio doli generalis, daß der Erwerber des Konnossements von dem Bestehen von Einwendungen des Schuldners gegenüber seinem Vormanne Kenntnis hatte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640390E0062
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