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Aktenzeichen IV 223/04

Datum 29.09.1904

Leitsatz 1. Kann eine letztwillige Verfügung wegen Irrtums des Erblassers auf Grund des § 2078 Abs. 2 B.G.B. nur dann angefochten werden, wenn die irrige Vorstellung allein es war, die den Erblasser zu seiner Verfügung bestimmte? 2. Welche Bedeutung hat neben der Anfechtbarkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Irrtums gemäß § 2078 Abs. 2 die in § 2339 Abs. 1 Ziff. 3 (und § 2345) B.G.B. zugelassene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Erblassers?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B0B0033

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