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Aktenzeichen II 68/04

Datum 08.11.1904

Leitsatz Erleidet der in Art. 112 (jetzt § 128) H.G.B. aufgestellte Grundsatz, daß die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften, eine Ausnahme, soweit es sich um die Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus Art. 93 (jetzt § 110) H.G.B. handelt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B2A0143

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