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Aktenzeichen V 260/04
Datum 17.12.1904
Leitsatz 1. Steht dem Gläubiger, für den eine Eigentümerhypothek gepfändet ist, das dafür unbeschränkt eingetragene Vorrecht auch dann zu, wenn es nach der getroffenen Einigung nur so weit eingeräumt ist, als die Forderung zur Entstehung gelangt? 2. Wird die Pfändung einer Eigentümer-Briefgrundschuld schon durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Eigentümer, oder erst unter Hinzutritt der Übergabe oder Wegnahme des Briefes vollzogen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B550313
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