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Aktenzeichen V 733/81

Datum 14.01.1882

Leitsatz 1. Treten die für Städte und ländliche Ortschaften angeordneten Bebauungspläne schon mit der behördlichen Feststellung oder erst mit der amtlichen Veröffentlichung in Wirksamkeit? 2. Sind unter den im §. 13 des Gesetzes, betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 benannten "neuen Fluchtlinien" nur die auf Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fluchtlinien zu verstehen oder auch die bereits früher durch ältere Bebauungspläne festgestellten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464006510295

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