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Aktenzeichen VII 68/04
Datum 08.07.1904
Leitsatz Stellt bei einer Lebensversicherung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau die Zahlung der Jahresprämien eine unentgeltliche Verfügung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau dar, so daß der Verwalter im Konkurse über den Nachlaß des Ehemannes im Wege der Anfechtung auf Grund des § 32 Nr. 2 K.O. die Rückgewähr der zwei letzten Jahresprämien von der Ehefrau, welche die Versicherungssumme ausbezahlt erhalten hat, verlangen kann?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D330217
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