Aktenzeichen II 57/05
Datum 13.10.1905
Leitsatz 1. Klausel "Kassa gegen Verladungsdokumente", verbunden mit der Klausel, daß der Käufer weder Entgegennahme der Ware noch deren Zahlung, wie vereinbart, wegen Streitigkeiten bezüglich der Vertragserfüllung seitens des Verkäufers verweigern und wegen letzterer erst nach Entgegennahme der Ware und deren Zahlung einen Schiedsrichter angehen kann. 2. Ist in einem solchen Falle der säumige Käufer bei der richterlichen Festsetzung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 Satz 2 B.G.B. mit seinen Beanstandungen gegen die verladene Ware zu hören, oder damit auf die künftige Entscheidung des Schiedsrichters zu verweisen? 3. Geht der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 Satz 2 B.G.B. nur auf Entschädigung in Geld, oder kann § 249 Satz 1 B.G.B. angewendet werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D550348
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