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Aktenzeichen VI 343/05

Datum 12.02.1906

Leitsatz 1. Örtliches Recht für Vertragsobligationen nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2. Wo wird ein Vertragsschluß unter Abwesenden im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Einf.-Ges. zum B.G.B. "vorgenommen", so daß die Einhaltung der durch die dortigen Gesetze vorgeschriebenen Form "genügt"? 3. Inwieweit muß nach § 766 B.G.B. in der die Bürgschaftserklärung enthaltenden Urkunde der Gläubiger bezeichnet sein?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403E5C0379

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